durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.). 3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Arbeitsgericht insbesondere erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht gemäss Art. 356 - 358 OR, wenn hierfür nicht eine andere Behörde zuständig ist.