zuständig Der Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 und mit ihm der Entscheid ZOR.2021.6 des Obergerichts des Kantons Aargau seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, fehlender Vertretungsvollmacht der Kläger, einer unzulässigen und nicht eröffneten Replik mit unzulässiger Streitwerterhöhung, offenkundiger Befangenheit und Voreingenommenheit des unzuständigen Gerichts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch funktionelle, sachliche und örtliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde zustande gekommen, weshalb sie ungültig und nichtig seien.