3.1.2. Die Beklagte machte dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen erneut geltend, den Klägern fehle es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel. Im Kanton Aargau sei für die Beurteilung von Kollektivstreitigkeiten nicht das Arbeitsgericht Lenzburg, sondern das kantonale Einigungsamt in Aarau zuständig