Für den ausgewiesenen Betrag von Fr. 13'685.45 (= Fr. 3'200.00 und Fr. 10'485.45) sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Feststellungsbegehren der Beklagten sei abzuweisen, soweit es im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt zu behandeln sei.