sodann, wie bereits im obergerichtlichen Verfahren, die Streitwertberechnung der Rechtsöffnungstitel. Soweit sie dabei den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in den Raum stelle, sei unklar, ob sich dieser scheinbare Vorwurf gegen die erstinstanzliche Besetzung oder jene des Obergerichts, welche die Berufung abgewiesen und den Streitwert bestätigt habe, richten solle. Daher sei nicht weiter darauf einzugehen. Zusammengefasst gingen die Ausführungen der Beklagten fehl und es sei keine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden. Für den ausgewiesenen Betrag von Fr. 13'685.45 (= Fr. 3'200.00 und Fr. 10'485.45) sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen.