ZGB nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Beklagten, anlässlich der Hauptverhandlung seien weder Replik noch Duplik erstattet worden, erweise sich als qualifiziert aktenwidrig. Der unterzeichnete Organvertreter der Beklagten habe ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Verfahren OZ.2019.9 selbst die Duplik erstattet. Eine Nichtigkeit des/der Entscheide wegen einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beklagte beanstande -7-