Als letztes Indiz könne auf den Zahlungsbefehl und die damit einhergehende Würdigung des Betreibungsamts verwiesen werden. Auch dieses führe dieselbe Vertreterin. Soweit die Beklagte die Bevollmächtigung durch D. in Zweifel ziehe, handle es sich bei "hotelleriesuisse" um eine Marke dieses Vereins, welche entsprechend dem Vereinszweck als Logo diene und unter welcher der Verein seine Dienstleistungen anbiete. Zusammengefasst bestünden keine Zweifel an einer gehörigen Mandatierung. Soweit die Beklagte behauptet, die Kläger - allesamt Vereine - seien keine juristischen Personen und weder partei- noch prozessfähig, könne ihr unter Verweis auf Art. 60 ff. ZGB nicht gefolgt werden.