Die Beklagte behaupte zunächst, die Vertreterin der Kläger sei nicht gehörig bevollmächtigt. Ausweislich der Akten hätten die Kläger H. und dieser wiederum die Vertreterin bevollmächtigt. Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass vor Arbeits- und Obergericht bereits dasselbe Vertretungsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen sind den Akten weitere Vollmachten zu entnehmen, die zu demselben Ergebnis führten. Die Ausführungen der Gesuchgegnerin erwiesen sich zudem als widersprüchlich, da sie die Vertretung im vorprozessualen Stadium scheinbar habe genügen lassen. Als letztes Indiz könne auf den Zahlungsbefehl und die damit einhergehende Würdigung des Betreibungsamts verwiesen werden.