3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Beklagte sei mit Urteil des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 verpflichtet worden, den Klägern die Gerichtskosten von Fr. 3'200.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 10'485.45 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen worden, womit der erstinstanzliche Entscheid vollstreckbar sei. Die Beklagte behaupte zunächst, die Vertreterin der Kläger sei nicht gehörig bevollmächtigt.