zudem mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Die Qualifikation der Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren (act. 16 ff.) als umfangreich und trölerisch anmutend sowie die Androhung von erhöhten Kostenfolgen für den Wiederholungsfall ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden und vermag den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin Klotz jedenfalls nicht zu begründen.