Gemäss § 3 Abs. 2 VKD kann die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags bemessen werden. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen -6-