2.2.3. Die Vorinstanz führte in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids aus, praxisgemäss betrage die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des vorliegenden Streitwerts Fr. 400.00. Aufgrund der umfangreichen und trölerisch anmutenden Ausführungen der Beklagten rechtfertige es sich jedoch, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 zu erhöhen (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Auferlegung zusätzlicher, nicht von der GebV SchKG erfasster Kosten für das Nichteintreten bzw. die Abweisung in Bezug auf das Feststellungsbegehren der Gesuchgegnerin gestützt auf das Verfahrenskostendekret (VKD) rechtfertige sich vorliegend nicht, müsse jedoch künftig erwogen werden.