2. 2.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde die Befangenheit von Gerichtspräsidentin Klotz geltend, die den vorliegend angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat. Mit der wiederholt auferlegten Gerichtsgebühr und Parteientschädigung und der Drohung, der Beklagten künftig weitere Kosten aufzuerlegen für den Fall, dass diese weiter ihr rechtliches Gehör in Anspruch nehmen sollte, habe sich Gerichtspräsidentin Klotz missbräuchlich verhalten, was bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründe (Beschwerde S. 11).