2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2021 des Arbeitsgerichts Lenzburg (OZ.2019.9) und mit ihm der Entscheid vom 26. Mai 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau (ZOR.2021.6) auf Grund fehlender Zuständigkeit der entscheidenden Behörde und schwerwiegender Verstösse gegen grundlegende Parteirechte ungültig und nichtig ist. 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 bis 6." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.