Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen von CHF 400.00 verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin den Gesuchstellerinnen den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 100.00 zu bezahlen hat. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 1'948.30 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 52.70) zu bezahlen."