2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 10. März 2022: " 1. Den Gesuchstellerinnen wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) für die Beträge von CHF 3'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 und CHF 10'485.45 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Das Feststellungsbegehren der Gesuchgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. -3-