2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung, dass die Entscheide des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. Juni 2020 (OZ.2019.9) und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2021 (ZOR.2021.6) ungültig und nichtig seien. 2.3. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Stellung. 2.4. Die Beklagte reichte am 7. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme ein.