1. 1.1. Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 3'200.00 und für eine Forderung von Fr. 10'485.45, je nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Ersatz Gerichtskosten im Verfahren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)" und "Parteientschädigung im Verfahren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. November 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.