Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.68 (SR.2021.283) Art. 44 Entscheid vom 27. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin 1 A._____, […] Klägerin 2 B._____, […] Klägerin 3 C._____, […] Kläger 4 D._____, […] Klägerin 5 E._____, […] Klägerin 6 F._____, […] alle vertreten durch Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes, Dufourstrasse 23, 4052 Basel vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Florin und Rechtsanwalt Nicolai Brugger, Badstrasse 17, Postfach, 5401 Baden Beklagte G._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 3'200.00 und für eine Forderung von Fr. 10'485.45, je nebst Zins zu 5 % seit 26. Au- gust 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Ersatz Gerichtskosten im Verfah- ren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)" und "Parteientschädigung im Verfahren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. November 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellten die Kläger beim Bezirksge- richt Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 um Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung, dass die Ent- scheide des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. Juni 2020 (OZ.2019.9) und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2021 (ZOR.2021.6) un- gültig und nichtig seien. 2.3. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Stellung. 2.4. Die Beklagte reichte am 7. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme ein. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 10. März 2022: " 1. Den Gesuchstellerinnen wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- amtes R. (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) für die Beträge von CHF 3'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 und CHF 10'485.45 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Das Feststellungsbegehren der Gesuchgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. -3- Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen von CHF 400.00 verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin den Gesuchstellerinnen den Be- trag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 100.00 zu bezahlen hat. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Partei- entschädigung von CHF 1'948.30 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 52.70) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid reichte die Be- klagte mit Eingabe vom 18. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aar- gau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 10. März 2022 des Bezirksge- richts Lenzburg aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2021 des Arbeitsge- richts Lenzburg (OZ.2019.9) und mit ihm der Entscheid vom 26. Mai 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau (ZOR.2021.6) auf Grund fehlender Zuständigkeit der entscheidenden Behörde und schwerwiegender Ver- stösse gegen grundlegende Parteirechte ungültig und nichtig ist. 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin 1 bis 6." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. 3.3. Am 29. März 2022 reichte die Beklagte die Verfügung der Präsidentin des kantonalen Einigungsamts vom 23. März 2022 ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig -4- bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde die Befangenheit von Gerichtsprä- sidentin Klotz geltend, die den vorliegend angefochtenen Rechtsöffnungs- entscheid gefällt hat. Mit der wiederholt auferlegten Gerichtsgebühr und Parteientschädigung und der Drohung, der Beklagten künftig weitere Kos- ten aufzuerlegen für den Fall, dass diese weiter ihr rechtliches Gehör in Anspruch nehmen sollte, habe sich Gerichtspräsidentin Klotz missbräuch- lich verhalten, was bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangen- heit begründe (Beschwerde S. 11). 2.2. 2.2.1. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbei- ständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die Beklagte beruft sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2.2.2. Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat -5- der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Be- fangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Um- stände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und orga- nisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellati- onen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Er- messen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Aus- übung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2). 2.2.3. Die Vorinstanz führte in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids aus, praxis- gemäss betrage die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des vorliegenden Streitwerts Fr. 400.00. Aufgrund der umfangreichen und trölerisch anmu- tenden Ausführungen der Beklagten rechtfertige es sich jedoch, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.00 zu erhöhen (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Auferlegung zusätzlicher, nicht von der GebV SchKG erfasster Kosten für das Nichteintreten bzw. die Abweisung in Bezug auf das Feststellungs- begehren der Gesuchgegnerin gestützt auf das Verfahrenskostendekret (VKD) rechtfertige sich vorliegend nicht, müsse jedoch künftig erwogen werden. Gemäss § 3 Abs. 2 VKD kann die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsa- chen bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags bemessen werden. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen -6- zudem mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Die Qualifikation der Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren (act. 16 ff.) als umfangreich und trölerisch anmutend sowie die Androhung von erhöh- ten Kostenfolgen für den Wiederholungsfall ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden und vermag den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin Klotz jedenfalls nicht zu begründen. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und eine Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsver- fahrens (Art. 51 Abs. 1 ZPO) fällt damit von vornherein ausser Betracht. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Beklagte sei mit Urteil des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 verpflichtet worden, den Klägern die Ge- richtskosten von Fr. 3'200.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 10'485.45 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen worden, womit der erstinstanzliche Entscheid vollstreckbar sei. Die Beklagte behaupte zunächst, die Vertreterin der Kläger sei nicht gehörig bevollmächtigt. Ausweislich der Akten hätten die Kläger H. und die- ser wiederum die Vertreterin bevollmächtigt. Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass vor Arbeits- und Obergericht bereits dasselbe Vertretungs- verhältnis bestanden habe. Im Übrigen sind den Akten weitere Vollmachten zu entnehmen, die zu demselben Ergebnis führten. Die Ausführungen der Gesuchgegnerin erwiesen sich zudem als widersprüchlich, da sie die Ver- tretung im vorprozessualen Stadium scheinbar habe genügen lassen. Als letztes Indiz könne auf den Zahlungsbefehl und die damit einhergehende Würdigung des Betreibungsamts verwiesen werden. Auch dieses führe die- selbe Vertreterin. Soweit die Beklagte die Bevollmächtigung durch D. in Zweifel ziehe, handle es sich bei "hotelleriesuisse" um eine Marke dieses Vereins, welche entsprechend dem Vereinszweck als Logo diene und unter welcher der Verein seine Dienstleistungen anbiete. Zusammengefasst be- stünden keine Zweifel an einer gehörigen Mandatierung. Soweit die Be- klagte behauptet, die Kläger - allesamt Vereine - seien keine juristischen Personen und weder partei- noch prozessfähig, könne ihr unter Verweis auf Art. 60 ff. ZGB nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Beklagten, anlässlich der Hauptverhandlung seien weder Replik noch Duplik erstattet worden, erweise sich als qualifiziert aktenwidrig. Der unterzeichnete Organ- vertreter der Beklagten habe ausweislich des Protokolls der Hauptverhand- lung im Verfahren OZ.2019.9 selbst die Duplik erstattet. Eine Nichtigkeit des/der Entscheide wegen einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beklagte beanstande -7- sodann, wie bereits im obergerichtlichen Verfahren, die Streitwertberech- nung der Rechtsöffnungstitel. Soweit sie dabei den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in den Raum stelle, sei unklar, ob sich dieser scheinbare Vorwurf gegen die erstinstanzliche Besetzung oder jene des Obergerichts, welche die Berufung abgewiesen und den Streitwert be- stätigt habe, richten solle. Daher sei nicht weiter darauf einzugehen. Zu- sammengefasst gingen die Ausführungen der Beklagten fehl und es sei keine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden. Für den aus- gewiesenen Betrag von Fr. 13'685.45 (= Fr. 3'200.00 und Fr. 10'485.45) sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Feststellungsbegehren der Beklagten sei abzuweisen, soweit es im Rechtsöffnungsverfahren über- haupt zu behandeln sei. 3.1.2. Die Beklagte machte dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen erneut gel- tend, den Klägern fehle es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel. Im Kan- ton Aargau sei für die Beurteilung von Kollektivstreitigkeiten nicht das Ar- beitsgericht Lenzburg, sondern das kantonale Einigungsamt in Aarau zu- ständig Der Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 und mit ihm der Entscheid ZOR.2021.6 des Obergerichts des Kantons Aargau seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif- ten, fehlender Vertretungsvollmacht der Kläger, einer unzulässigen und nicht eröffneten Replik mit unzulässiger Streitwerterhöhung, offenkundiger Befangenheit und Voreingenommenheit des unzuständigen Gerichts, Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und durch funktionelle, sachliche und örtli- che Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde zustande gekommen, weshalb sie ungültig und nichtig seien. 3.2. 3.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die For- derung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Ge- richts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn das Urteil nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet wer- den (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit -8- durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.). 3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Arbeitsgericht insbesondere erst- instanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht ge- mäss Art. 356 - 358 OR, wenn hierfür nicht eine andere Behörde zuständig ist. Die Aufgaben des kantonalen Einigungsamts bestehen in der Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, der Beurteilung von Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- oder Nor- malarbeitsverträgen sowie der Vermittlung und dem endgültigen Entscheid bei Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer kantonalen Allgemeinver- bindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags (Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeits- recht vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]). Die Parteien kön- nen Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kantonalen Eini- gungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen (§ 17 EG ArR). Das kantonale Einigungsamt hat, abgesehen von der soeben erwähnten Möglichkeit eines Schiedsspruchs auf Begehren beider Parteien, keine Ent- scheidkompetenz und ist nicht als Gericht zu qualifizieren. Es ist denn auch nicht in der Aufzählung der Gerichtsbehörden in § 98 ff. KV enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2013 vom 5. September 2013 E. 2.4; CLAUDIA GRÜNING, Funktion und Bedeutung von Einigungsstellen im schweizerischen Arbeitsrecht, 2019, S. 19 ff.). Die Schiedsverfahren der Einigungsstellen sind durchgehend als private Schiedsverfahren einzustu- fen. Die Einigungsstellen sind zwar Verwaltungsbehörden, erfüllen mit dem Schiedsverfahren aber, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Aufgabe eines privaten Schiedsgerichts. Das Verfahren wird nur auf Ver- langen beider Parteien eingeleitet, und die Parteien unterstellen sich frei- willig einem verbindlichen Schiedsspruch. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 353 ff. ZPO (GRÜNING, a.a.O., S. 49 f.). 3.2.2.2. Im Verfahren OZ.2019.9 war zu beurteilen, ob den Klägern ein Anspruch auf Einhaltung des allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) gegenüber der Beklagten betreffend der in Art. 357b Abs. 1 lit. a - c OR genannten Gegenstände zusteht. Im L-GAV ist keine Schiedsklausel für die Erledigung von Kollektivstreitigkeiten durch staatliche oder private Schiedsgerichte enthalten, weshalb das kantonale -9- Einigungsamt von den Parteien nicht zur Entscheidung der Streitsache vor- behalten war. Das Arbeitsgericht Lenzburg war somit sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der ihm mit Klage vom 21. Mai 2019 unterbreiteten Sa- che zuständig. Ebenso war das Obergericht zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 er- hobenen Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO der Beklagten gemäss § 10 lit. c EG ZPO sachlich und funktionell zuständig. Bei den von der Beklagten behaupteten Mängeln, die im arbeitsgerichtli- chen Verfahren aufgetreten sein sollen (fehlende Vollmachten auf Seiten der Kläger, Anschein der Befangenheit, falsche Streitwertberechnung, Ver- letzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör bzw. unzuläs- sige Klageänderung), handelt es sich nicht um solche, die - wenn sie denn tatsächlich aufgetreten sein sollten - derart gravierend wären, dass der Ent- scheid des Arbeitsgerichts Lenzburg geradezu als nichtig anzusehen wäre. Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.3) verwiesen werden. Die Beklagte hätte die behaupteten Verfahrensfehler auf dem Rechtsmittelweg rügen müssen, was sie jedoch gemäss dem Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 nur in Bezug auf die Streitwertberechnung getan hat. 3.2.3. Bezüglich des Entscheids des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 machte die Beklagte Nichtigkeitsgründe weder substantiiert geltend noch können solche erkannt werden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 3.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht substantiiert angefochten und sind von der Be- schwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. 4. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet. Sie ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Ein- holung einer Beschwerdeantwort von den Klägern - abzuweisen. 5. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten - 10 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Die Beklagte hat - wie auch im heute beurteilten Verfahren ZSU.2022.54 - eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Beschwerde er- hoben, die einzig der Verzögerung der Zwangsvollstreckung dient und da- mit als trölerisch zu bewerten ist. Bereits früher hatte die Beklagte beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (z.B. ZVE.2021.53, ZVE.2021.47, ZVE.2020.6, ZVE.2019.19, ZVE.2019.8, ZSU.2021.243, ZSU.2021.135, ZOR.2019.12, ZOR.2018.75) offensichtlich unbegründete oder unzuläs- sige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte die Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste sie mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederho- lung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksen- dung ihrer Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Kläger (Vertreter, samt Beschwerde) die Beklagte die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'685.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber