3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: den Gesuchsteller (unentgeltlicher Vertreter) die Vorinstanz (samt Verfahrensakten) Mitteilung im Dispositiv an: die Gegenparteien (Vertreter) im Verfahren SC.2022.16 Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)