Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. -8- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2022 aufgehoben und stattdessen wie folgt entschieden: 2. Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.