3.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, Bern, ist zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers zu bestellen. 4. Schliesslich beantragte der Gesuchsteller, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag 4). Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.