Ausserdem gilt es das Prinzip der Waffengleichheit bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung zu wahren, da die Tochter des Gesuchstellers bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid, in welchem die erwähnten, damals bereits bekannten Faktoren nicht berücksichtigt wurden - ausnahmsweise angezeigt, dem Gesuchsteller bereits für das Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.