Unter den dargelegten Umständen ist dem Gesuchsteller die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung im Vergleich zu den Gegenparteien - insbesondere zu seiner anwaltlich verbeiständeten Tochter (Beklagte 1), aber auch zur Einwohnergemeinde Q. (Beklagte 2) - deutlich erschwert. Ausserdem gilt es das Prinzip der Waffengleichheit bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung zu wahren, da die Tochter des Gesuchstellers bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.