3.2. Die in Art. 117 ZPO genannten Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) waren beim Gesuchsteller aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen erfüllt, weshalb ihm die Vorinstanz für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Umstritten ist hingegen, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.