ZGB anhängig gemacht, in welchem ihm am 19. Januar 2022 aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, seiner persönlichen Umstände (Inhaftierung, juristischer Laie etc.) und zur Herstellung der Waffengleichheit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Demzufolge sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und sein Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.