die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hätte ihn aufgrund seiner Inhaftierung vor enorme Probleme gestellt. Ferner habe er vor dem Regionalgericht Emmental - Oberaargau ein identisches (lediglich unterschiedliche Parteien) Schlichtungsgesuch i.S. Unterhaltszahlungen gemäss Art. 285 ff. ZGB anhängig gemacht, in welchem ihm am 19. Januar 2022 aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, seiner persönlichen Umstände (Inhaftierung, juristischer Laie etc.) und zur Herstellung der Waffengleichheit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei.