Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht zur Herstellung der Waffengleichheit geäussert, d.h. auch aus Gründen der Waffengleichheit sei dem Gesuchsteller ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, ansonsten sich seine Tochter - aufgrund seiner rechtlichen Unerfahrenheit - an der Schlichtungsverhandlung in einer günstigeren Lage befinden werde. Die Frage, ob er Unterhaltszahlungen zu leisten habe und in welcher Höhe, sei für ihn in Bezug auf eine bevorstehende mögliche Verschuldung von erheblicher Bedeutung. Es sei für ihn von grosser Wichtigkeit, dass die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen im Verfahren vorgebracht und ins richtige Licht gerückt würden.