Entgegen der Vorinstanz könnten die eingereichten Rechtsbegehren bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung selbst komplexe Rechtsfragen und komplexe Fragen in Bezug auf den Sachverhalt aufwerfen. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht zur Herstellung der Waffengleichheit geäussert, d.h. auch aus Gründen der Waffengleichheit sei dem Gesuchsteller ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, ansonsten sich seine Tochter - aufgrund seiner rechtlichen Unerfahrenheit - an der Schlichtungsverhandlung in einer günstigeren Lage befinden werde.