2.2. Der Gesuchsteller machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass seine Tochter mit Schreiben vom 3. März 2022 ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Entgegen der Vorinstanz könnten die eingereichten Rechtsbegehren bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung selbst komplexe Rechtsfragen und komplexe Fragen in Bezug auf den Sachverhalt aufwerfen.