Der Gerichtspräsident als Schlichtungsbehörde amte sodann nicht als Gericht, sondern als Behörde, deren Hauptaufgabe im Schlichten bestehe. Er versuche somit in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen, welche daher persönlich zu erscheinen hätten. Entsprechend könnten Unklarheiten in Bezug auf den Streitgegenstand als auch in Bezug auf den Sachverhalt anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung durch direkte Befragung geklärt resp. ausgeräumt werden. Die Parteien sollten sodann Urkunden, auf die sie sich stützten, zur Verhandlung mitbringen.