lers noch nicht vor, was aber nicht zu beanstanden sei, werde es doch gerade im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens auch darum gehen, aufgrund der einzuholenden Informationen diesbezüglich Klarheit zu schaffen, um einen auf Tatsachen beruhenden Vergleichsvorschlag erarbeiten zu können. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen nicht in der Lage sein solle, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren selbst darzutun und notfalls zu belegen. Der Gerichtspräsident als Schlichtungsbehörde amte sodann nicht als Gericht, sondern als Behörde, deren Hauptaufgabe im Schlichten bestehe.