Damit die Bestellung eines Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Aus derzeitiger Sicht stellten sich im vorliegenden Fall jedoch weder besonders komplexe Rechtsfragen, noch sei der Sachverhalt unübersichtlich. Zwar lägen die finanziellen Angaben der Tochter des Gesuchstel- -4-