2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) im Wesentlichen aus, von der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO abzusehen, wenn dies zur Wahrung der Rechte nicht notwendig sei. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.