" 1. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 04. März 2022 (SC.2022.16) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Zivilverfahren SC.2022.16 der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 3. Eventuell: Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 04. März 2022 (SC.2022.16) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3- 4. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides seien aufzuschieben.