2.2. Am 28. Februar 2022 reichte der Gesuchsteller die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 14. Februar 2022 einverlangten Unterlagen ein. 2.3. Mit Entscheid vom 4. März 2022 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 1); den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er hingegen ab (Dispositiv-Ziff. 2). 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: