3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids von dem bei ihr hinterlegen Betrag von Fr. 6'200.00 an die Klägerin Fr. 6'121.50 und an die Beklagte den Restbetrag von Fr. 78.50 zu überweisen. Zustellung an: die Klägerin (samt Eingabe der Beklagten vom 9. Mai 2022) die Beklagte die Vorinstanz