Ungünstig erscheint, dass die Zahlungen vom 14. März 2022 zugunsten mehrerer Gläubiger wie auch die Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse nicht von einem Bankkonto der Beklagten, sondern vom Privatkonto ihres Finanzverantwortlichen C. geleistet wurden. Gleichwohl kann der Beklagten die Zahlungsfähigkeit angesichts der plausibel dargelegten günstigen Geschäftslage und des kurzfristig zu erwartenden Zuflusses ausreichender Liquidität nicht abgesprochen werden. Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkenntnis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.