rund Fr. 1'135'000.00 betrug. Demnach kann heute davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte wirtschaftlich wird erholen können. Für eine wirtschaftliche Erholung spricht auch, dass die Beklagte für das Jahr 2021 einen Gewinn (Fr. 150'387.54) ausweisen konnte, dies im Gegensatz zu den Vorjahren, aus denen ein Verlustvortrag von Fr. 169'167.83 resultierte. Ungünstig erscheint, dass die Zahlungen vom 14. März 2022 zugunsten mehrerer Gläubiger wie auch die Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse nicht von einem Bankkonto der Beklagten, sondern vom Privatkonto ihres Finanzverantwortlichen C. geleistet wurden.