Die Betreibungen sollen nach Angaben der Beklagten die Folge vorübergehender Lieferschwierigkeiten sein, verursacht durch Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, extreme Preiserhöhungen für Rohmaterial, maschinelle Probleme, Personalausfälle aufgrund von Covid-19 und Schwierigkeiten bei Unterlieferanten wegen ähnlicher Probleme (Beschwerde S. 3 f.). Um angesichts ihrer derzeitigen Liquiditätslage als zahlungsfähig gelten zu können, müsste die Beklagte kurzfristig über liquide Mittel zumindest in Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen verfügen können.