2. Der Finanzverantwortliche der Beklagten, C., hat am 14. März 2022, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Beklagten Fr. 6'200.00 bei -5- der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 6'121.50 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 9) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.