1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 5'222.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021, bisherige Betreibungskosten von Fr. 73.33 und Umtriebsspesen von Fr. 150.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Oktober 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 26. November 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.