Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.65 (SG.2022.4) Art. 49 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 25. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 5'222.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021, bisherige Betreibungskosten von Fr. 73.33 und Umtriebsspesen von Fr. 150.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Oktober 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 26. November 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 9. März 2022: " 1. Über B. AG, X-Strasse, Q. wird mit Wirkung ab 9. März 2022, 08:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin ver- rechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine For- derung von Fr. 350.– zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 10. März 2022 zugestellten Ent- scheid mit Eingabe vom 10. März 2022 (Postaufgabe am 15. März 2022) -3- beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 09.03.2022 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Eröffnung des Konkurses über die B. AG, X-Strasse, Q., sei aufzuhe- ben. 3. Der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfü- gung vom 18. März 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. 3.4. Am 9. Mai 2022 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können -4- nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). Die von der Beklagten mit Eingabe vom 9. Mai 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit sind deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. Der Finanzverantwortliche der Beklagten, C., hat am 14. März 2022, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Beklagten Fr. 6'200.00 bei -5- der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Kon- kursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 6'121.50 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 9) gedeckt und die erste Vorausset- zung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 3. Die Beklagte ist seit dem 8. Februar 2017 mit folgendem Zweck im Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen: Herstellung von Maschinen und Maschinenteilen, insbesondere Zahnrädern sowie Handel mit diesen Produkten; kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unter- nehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Nach Angaben der Beklagten war ursächlich für die Konkurseröffnung, dass ihr Verantwortlicher für die Finanzen, C., den vorinstanzlichen Verhandlungstermin verpasst habe und die Zahlung somit nicht rechtzeitig habe leisten können (Beschwerde S. 3). Ungeachtet dessen hat die Beklagte Liquiditätsprobleme, wovon der als Beilage zur Beschwerde eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Q. vom 9. März 2022 zeugt. Darin sind (ohne die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende) 38 Betreibungen aufge- führt, wovon elf nachweislich durch Zahlung an die Gläubiger oder das Be- treibungsamt vollständig erledigt sind (die Zahlung von Fr. 306.60 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, die am 31. Januar 2022 erfolgt sein soll, wurde nicht belegt). Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde am 14. März 2022 noch 26 Betreibungen im Betrag von total Fr. 124'946.29 offen, wobei in 15 Betreibungen die Pfändung vollzogen war und in zwei Betreibungen von der Beklagten erste Ratenzahlungen geleistet wurden. Die Betreibungen sollen nach Angaben der Beklagten die Folge vorüber- gehender Lieferschwierigkeiten sein, verursacht durch Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, extreme Preiserhöhungen für Rohmaterial, ma- schinelle Probleme, Personalausfälle aufgrund von Covid-19 und Schwie- rigkeiten bei Unterlieferanten wegen ähnlicher Probleme (Beschwerde S. 3 f.). Um angesichts ihrer derzeitigen Liquiditätslage als zahlungsfähig gelten zu können, müsste die Beklagte kurzfristig über liquide Mittel zumindest in Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen verfügen können. In ihrer Beschwerde legte sie plausibel dar, weshalb dies der Fall sein wird, näm- lich durch die bis Mitte 2022 erwartete Begleichung bereits gestellter Rech- nungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 166'838.58. Gemäss Budgetüber- sicht vom 12. März 2022 konnte seit dem 1. Januar 2022 ein Umsatz von insgesamt Fr. 369'330.19 erzielt werden, womit das monatliche Umsatzziel von Fr. 130'000.00 im Durchschnitt leicht übertroffen wurde, und es lag ein Auftragsbestand im Wert von rund Fr. 455'000.00 vor. Bei vergleichbarem Geschäftsgang dürfte sich der Umsatz im Jahr 2022 in der gleichen Grös- senordnung bewegen wie jener im Jahr 2021, der gemäss Erfolgsrechnung -6- rund Fr. 1'135'000.00 betrug. Demnach kann heute davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte wirtschaftlich wird erholen können. Für eine wirtschaftliche Erholung spricht auch, dass die Beklagte für das Jahr 2021 einen Gewinn (Fr. 150'387.54) ausweisen konnte, dies im Gegensatz zu den Vorjahren, aus denen ein Verlustvortrag von Fr. 169'167.83 resultierte. Ungünstig erscheint, dass die Zahlungen vom 14. März 2022 zugunsten mehrerer Gläubiger wie auch die Konkurshinterlage bei der Obergerichts- kasse nicht von einem Bankkonto der Beklagten, sondern vom Privatkonto ihres Finanzverantwortlichen C. geleistet wurden. Gleichwohl kann der Be- klagten die Zahlungsfähigkeit angesichts der plausibel dargelegten günsti- gen Geschäftslage und des kurzfristig zu erwartenden Zuflusses ausrei- chender Liquidität nicht abgesprochen werden. Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahr- scheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkennt- nis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Kläge- rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 9. März 2022 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Oberge- richtsentscheids von dem bei ihr hinterlegen Betrag von Fr. 6'200.00 an die Klägerin Fr. 6'121.50 und an die Beklagte den Restbetrag von Fr. 78.50 zu überweisen. Zustellung an: die Klägerin (samt Eingabe der Beklagten vom 9. Mai 2022) die Beklagte die Vorinstanz Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg die Leiterin des Konkursamtes Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Aarau das Grundbuchamt Laufenburg Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber