3. Die Gesuchstellerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.