Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei diesen finanziellen Verhältnissen des Gesuchgegners bei vernünftiger Überlegung nicht zur Führung eines Vollstreckungsprozesses entschliessen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.