Demnach war es der Gesuchstellerin vor Einreichung des hier streitigen Gesuches möglich, das Existenzminimum des Gesuchgegners (Fr. 6'549.00; vgl. angefochtener Entscheid, S. 5) dessen Einkommen (Fr. 6'351.00) gegenüberzustellen und festzustellen, dass ein Fehlbetrag resultiert, weshalb durch die beantragte Arbeitgeberanweisung in dessen Existenzminimum eingegriffen würde. Selbst wenn die Fr. 200.00 an auswärtiger Verpflegung nicht zu berücksichtigen wären, würde lediglich ein Überschuss von Fr. 2.00 vorliegen.