All diese Belege lagen der Gesuchstellerin vor, bevor sie am 30. September 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Einkommen des Gesuchgegners ging daraus klar und deutlich hervor und bedurfte keiner Mutmassungen. Auch war den Akten nicht zu entnehmen, dass der Gesuchgegner irgendwelche Prämienverbilligungen erhalte. Überdies war ihr bekannt, dass der Gesuchgegner als Servicetechniker, demnach im Aussendienst tätig ist (SF.2020.87: Gesuch vom 19. November 2020 S. 4) und daher Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden könnten.