Es waren keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin erforderlich. Sie nahm am 21. Dezember 2021 freiwillig dazu Stellung und zwar in einer 1 ½-seitigen Eingabe (SF.2021.73, act. 29 ff.). Damit liegt kein in erheblichem Masse Kosten verursachender prozessualer Schritt vor. Die Anweisung an die Schuldner ist gemäss Art. 271 lit. i i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. c und Art. 248 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln. Dabei kann die Frage der Aussichtslosigkeit direkt mit dem Hauptentscheid beurteilt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.