Da für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die Prozessaussichten des Hauptverfahrens zu beurteilen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Gegenpartei zur Hauptsache eingeholt hat. Diese war zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchgegners sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren essentiell. Die Stellungnahme des Gesuchgegners vom 1. November 2021 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 einzig zur Kenntnisnahme zugestellt. Es waren keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin erforderlich.