2.3.3. Aus ihrer Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht erst gleichzeitig mit dem Endentscheid in einer separaten Verfügung über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, kann die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend war nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen. Da für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die Prozessaussichten des Hauptverfahrens zu beurteilen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Gegenpartei zur Hauptsache eingeholt hat.